Gemeinnützige Vereine sind in vielerlei Hinsicht steuerlich begünstigt. Sie sind zum Beispiel von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit und genießen Vorteile bei der Umsatzsteuerberechnung. Allerdings greifen diese Vergünstigungen nur bei bestimmten Aktivitäten des Vereins. Deshalb werden die Vereinstätigkeiten vom Gesetzgeber in vier Sphären eingeteilt. Wir erklären in diesem Artikel diese „4 Sphären der Gemeinnützigkeit“ und was Leiter:innen von Jugendfreizeiten bei der Steuer beachten müssen.
Gemeinnütziger Verein: 4 Sphären der Gemeinnützigkeit
Die Vereinsstruktur unterliegt in Deutschland besonderen Regeln. Vor allem gemeinnützige Vereine genießen dabei steuerliche Sonderkonditionen. Wird ein Verein als gemeinnützig anerkannt, entfällt zum Beispiel auf gewisse Bereiche die Zahlung der Körperschaft- und Gewerbesteuer – bis zu einem Betrag von 45.000 Euro. Außerdem sind gemeinnützige Vereine weitestgehend von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit und werden bei der Berechnung der Umsatzsteuer ebenso begünstigt wie bei der Abrechnung von Spenden.
Allerdings gelten die Vorteile nur für diejenigen Tätigkeitsbereiche eines Vereins, die auch wirklich gemeinnützigen Zwecken dienen. Deshalb werden die Einnahmen eines Vereins vom Gesetzgeber in die sogenannten „Vier Sphären der Gemeinnützigkeit“ eingeteilt, die in der Abgabenordnung (AO) geregelt sind. Sie gruppieren die Vereinstätigkeiten in gemeinnützige und somit steuerbegünstigte Tätigkeiten und in wirtschaftliche und somit steuerpflichtige Tätigkeiten.
Die vier Sphären der Gemeinnützigkeit sind:
- Ideeller Bereich
- Vermögensverwaltung
- Zweckbetrieb
- Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Erste Sphäre der Gemeinnützigkeit: Ideeller Bereich
In den ideellen Bereich fallen alle Einnahmen, die den unmittelbaren gemeinnützigen Bereich des Vereins betreffen. Mitgliedsbeiträge und Spenden, aber auch Zuschüsse und Erbschaften fallen darunter. Für diese Art der Einnahmen sind gemeinnützige Vereine von der Steuer befreit. Es werden also keine Körperschaft- und Gewerbesteuern fällig.
Zweite Sphäre der Gemeinnützigkeit: Vermögensverwaltung
Es gibt nahezu 600.000 Vereine in Deutschland mit teilweise langer Historie. Im Laufe der Zeit haben summieren sich vor allem bei älteren Vereinen nicht unerhebliche laufende Kosten: Die Vermietung und Verpachtung der vereinseigenen Grundbesitze gehört ebenso dazu, wie Instandhaltungskosten, Abschreibungen größerer Anschaffungen, Finanzierungszinsen und mitunter auch Vermögensverwaltungsgebühren. Überschüssige Einnahmen, die dieser Sphäre zuzurechnen sind, sind von der Ertragssteuer ebenso befreit wie von der Umsatzsteuer.
Dritte Sphäre der Gemeinnützigkeit: Zweckbetrieb
Unter die Sphäre des Zweckbetriebs fallen alle Einnahmen, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen, die keine Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse oder Erbschaften sind. Manche Vereine können ihrer Gemeinnützigkeit nämlich nur nachgehen, wenn sie ähnlich einem Betrieb arbeiten. Das ist zum Beispiel bei Pflegeeinrichtungen, Behindertenwerkstätten und Museen der Fall. Einnahmen, die aus dieser zweckbetrieblichen Tätigkeit herrühren, sind grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verein nicht als Konkurrent eines privaten Unternehmens auftritt.
Die Einnahmen aus den sozialen Leistungen eines Zweckbetriebs im Sinne von Paragraph 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes sind steuerfrei, genauso wie die Einnahmen aus der Jugendarbeit – das regelt Paragraph 4 Nummer 25 entsprechend. Alle anderen Leistungen werden wie bei einem Unternehmen besteuert, allerdings mit dem reduzierten Steuersatz von 7 Prozent. Welche Vereinstätigkeiten genau unter den Begriff des Zweckbetriebs fallen, wird in Paragraph 68 der Abgabenordnung geregelt.
Vierte Sphäre der Gemeinnützigkeit: Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Betrieb
Neben den Einnahmen, die sich aus der direkten gemeinnützigen Tätigkeit eines Vereins ergeben, können Vereine auch auf andere Arten Geld verdienen. Diese Einnahmen, die nicht der Verfolgung der gemeinnützigen Ziele des Vereins dienen, werden als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zusammengefasst. Darunter fallen zum Beispiel Einnahmen aus Getränke- und Essensverkäufen beim Vereinsfest sowie Anzeigen- und Auktionserlöse.
Diese Einnahmen unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer, allerdings erst, wenn der gesetzliche Freibetrag von brutto 45.000 Euro im Jahr überschritten wird.
Die 4 Sphären der Gemeinnützigkeit für Jugendleiter:innen
Klingt kompliziert – und ist es auch. Die steuerlichen Sonderregelungen bei gemeinnützigen Vereinen können mitunter ausufernde Dimensionen annehmen. Für dich als Jugendleiter:in, der:die zum Beispiel Zeltlager oder andere Ferienbetreuungen organisiert, können diese Regelungen einschüchternd wirken. Deshalb wollen wir kurz erklären, welche Steuern auf dich zukommen könnten beziehungsweise wo du steuerbefreit bist.
Steuern bei Ferienfreizeiten und Zeltlagern
Paragraph 4 Nummer 25 des Umsatzsteuergesetzes legt fest: Ferienbetreuung ist generell steuerfrei. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie durch einen gemeinnützigen Verein oder durch einen Kirchenträger organisiert wird. Geht es also um die Beherbergung, die Verpflegung und auch die Vergütung deiner Arbeit als Jugendleiter:in, fallen weder Gewerbe- noch Umsatz- oder Ertragssteuern an. Das sind nämlich alles Ausgaben im Sinne der ersten Sphäre der Gemeinnützigkeit: Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang zur Zweckerfüllung der Vereinssatzung.
Steuern bei Vereinsfesten und Jahrestreffen
Wenn du als Jugendleiter:in nicht nur Ferienfreizeiten organisierst, sondern auch abseits davon Treffen und Feste planst, fallen diese Tätigkeiten vermutlich unter die vierte Sphäre der Gemeinnützigkeit: Einnahmen aus dem Getränkeverkauf, aus Auktionserlösen oder verkauften Werbeanzeigen sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Körperschaft- und Gewerbesteuer werden allerdings erst fällig, wenn du mehr als 45.000 Euro im Jahr eingenommen hast. Wenn du weniger als 22.000 Euro Einnahmen im Jahr hast, kannst du außerdem die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und musst beispielsweise keine Umsatzsteuer abführen.
Habt ihr für euren oder deinen Verein zum Beispiel ein Haus für die Jugendlichen angemietet, fallen diese Ausgaben eher in die dritte Sphäre, also den Zweckbetrieb.
campflow – Alle Einnahmen und Steuerzahlungen im Blick
Du siehst also: Gemeinnützige Vereine und Steuern sind ein ganz eigenes Thema. Wir von campflow möchten, dass du dich ganz deinen Aufgaben als Jugendleiter:in widmen kannst, statt dich mit komplizierter Finanzverwaltung rumzuschlagen. Unsere Software sorgt für den Überblick in Sachen Vereinsfinanzen und vereinfacht die Verwaltung deiner Einnahmen und Ausgaben.
Mehr Zeit für die nächste Jugendfreizeit
Mit campflow reduzierst du deinen Verwaltungsaufwand – sei es bei Event-Anmeldungen, Teilnehmerlisten oder Buchhaltung. Stattdessen hast du endlich wieder mehr Zeit, um den Jugendlichen eine erlebnisreiche Zeit zu bereiten. Abonniere unseren Newsletter, um zu erfahren, wann unser Tool bereit zur Nutzung ist.
Mit campflow hast du alle deine Einnahmen und Ausgaben im Blick und reduzierst deinen Verwaltungsaufwand bei Jugendfreizeiten, Zeltlagern und Vereinsfesten erheblich. Du kannst deine Finanzposten wie Anmeldegebühren oder Verpflegungsausgaben einfach tracken und für jede der vier Sphären der Gemeinnützigkeit eigene Berechnungen ermitteln. Damit bist du auch auf der sicheren Seite, was das Steuerrecht angeht.
FAQs
Welche Vorteile haben gemeinnützige Vereine?
Ist ein Verein als gemeinnütziger Verein anerkannt, sind seine Kerntätigkeiten in der Regel von der Körperschaft- und Gewerbesteuer gänzlich befreit. Außerdem fallen auf diese Tätigkeiten keine Umsatzsteuern an. Ebenso wird ein gemeinnütziger Verein bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt behandelt.
Wozu gibt es die vier Sphären der Gemeinnützigkeit?
Zwar gelten für einen gemeinnützigen Verein steuerliche Erleichterungen – aber eben nur auf die als gemeinnützig anerkannten Tätigkeiten. Da ein Verein aber neben seiner gemeinnützigen Arbeit auch andere Einnahmen und Ausgaben hat, grenzt der Gesetzgeber diese von den steuerbegünstigten Tätigkeiten ab.
Was fällt unter die vier Sphären der Gemeinnützigkeit?
Die vier Sphären sind: Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und der steuerpflichtige wirtschafliche Betrieb. Unter den ideellen Bereich fallen die gemeinnützigen Kerntätigkeiten des Vereins. Bei der Vermögensverwaltung geht es zum Beispiel um Miet- und Pachteinnahmen. Der Zweckbetrieb betrifft Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen. Unter die vierte Sphäre fallen alle restlichen Einnahmen, zum Beispiel aus Getränkeverkäufen.
Welche Steuern fallen bei Ferienfreizeiten und Zeltlagern an?
Ferienfreizeiten sind grundsätzlich steuerfrei. Das ist in Paragraph 4 Nummer 25 des Umsatzsteuergesetzes festgelegt. Das heißt, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der von dir und deinem gemeinnützigen Verein organisierten Ferienfreizeit steuerfrei sind. Dazu zählen Teilnahmegebühren ebenso wie dein Honorar als Gruppenleiter:in.
Wie hilft dir campflow bei der Verwaltung deiner Ausgaben?
Du als Gruppenleiter:in musst für alle Sphären der Gemeinnützigkeit eine Liste der Einnahmen und Ausgaben haben. In einer Excel-Tabelle verliert man da schnell den Überblick. Mit campflow hast du deine sämtlichen Einnahmen und Ausgaben im Blick und bist somit auch bei der Berechnung eventueller Steuern bestens vorbereitet.